Statuten
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Jugendpresse – Netzwerk junger Medienschaffender".
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Die Tätigkeit des Vereins „Jugendpresse – Netzwerk junger Medienschaffender" ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein ist eine Bundesarbeitsgemeinschaft und Interessenvertretung jugendlicher Journalistinnen und Journalisten, Medienmacherinnen und Medienmacher, sowie jener Menschen oder Organisationen, die junge Journalistinnen und Journalisten, junge Medienmacherinnen und Medienmacher sowie Jugendmedien unterstützen.
Der Verein dient der:
Verwirklichung der Pressefreiheit und des Rechtes auf freie Meinungsäußerung.
Mitbestimmung von Jugendlichen.
Förderung Jugendlicher, wie auch junger Journalistinnen und Journalisten.
Förderung jugendeigener Medien und deren Interessenvertretung.
Vermittlung von Medienkompetenz für Jugendliche.
Bildung und Erziehung von jungen Menschen zu demokratischen verantwortungsbewusst handelnden Menschen.
Förderung der internationalen Verständigung, insbesondere des Gedankens der Völkerverständigung und des Friedens.
Der Verein erfüllt seine Ziele und Aufgaben überparteilich und unabhängig von politischen Parteien, Regierungen und Weltanschauungen nach freien, demokratischen Grundsätzen. Der Verein macht keinen Unterschied nach Rasse, Religion, Nation und Stand seiner Mitglieder.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Absatz zwei und drei angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen a. Bildungsveranstaltungen, Versammlungen, die Organisation von Erfahrungsaustausch b. Veranstaltung von Seminaren, Tagungen, Konferenzen und Kongressen c. die Herausgabe von Publikationen, Arbeitsmaterialien und anderer Serviceleistungen d. Einrichtung einer Bibliothek und entsprechender Bildungseinrichtungen e. Organisation und Durchführung nationaler und internationaler Jugendbegegnungen f. Vertretung ihrer Belange gegenüber staatlichen Einrichtungen
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge b. Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen c. Spenden d. Sammlungen e. Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, passive, fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und jährlich einen Mitgliedsbeitrag gemäß des letzten Entschlusses der Mitgliederversammlung (§5 Abs. 3) entrichten. Aktive Mitglieder dürfen nicht älter als dreißig Jahre sein.
Passive Mitglieder sind natürliche Personen, die sich nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen und jährlich einen Mitgliedsbeitrag gemäß des letzten Entschlusses der Mitgliederversammlung (§5 Abs. 3) entrichten. Sie haben kein Stimmrecht, verfügen aber auf der Mitgliederversammlung über Rede- und Antragsrecht. Passive Mitglieder dürfen nicht älter als 35 Jahre alt sein.
Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sein, die jährlich einen Mitgliedsbeitrag gemäß des letzten Entschlusses der Mitgliederversammlung (§5 Abs. 3) entrichten. Sie haben kein Stimmrecht, verfügen aber auf der Mitgliederversammlung über Rede- und Antragsrecht.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie haben kein Stimmrecht, verfügen aber auf der Mitgliederversammlung über Rede- und Antragsrecht.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.
Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt das Statut und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Finanzordnung, welche die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
Über die Aufnahme von aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als einen Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hier von unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wenn das Mitglied den Vereinszielen oder ethischen Prinzipien zuwider handelt und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Das Mitglied ist zur betreffenden Vorstands-Sitzung einzuladen und anzuhören.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur aktiven Mitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der aktiven Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
Die aktiven Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der aktiven Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die aktiven Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Fördermitglieder, aktiven und passiven Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15) und Projektgruppen (§ 16).
§ 9: Mitgliederversammlung
Die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes: Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der aktiven Mitglieder, c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
Eine Mitgliederversammlung findet auf a. Beschluss des Vorstands, b. Beschluss des Vorsitzenden, c. Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, d. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der aktiven Mitglieder als „virtuelle Mitgliederversammlung“ statt.
Für die Abhaltung einer „virtuellen Mitgliederversammlung“ gelten folgende Bestimmungen: a. In einer „virtuellen Mitgliederversammlung“ muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. b. Für die Durchführung der „virtuellen Mitgliederversammlung“ ist es auch ausreichend, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der „virtuellen Mitgliederversammlung“ von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht, wobei das einzelne Mitglied dem Verlauf der „virtuellen Mitgliederversammlung“ nur folgen kann, aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der „virtuellen Mitgliederversammlung“ Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. c. Für die Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können während der „virtuellen Mitgliederversammlung“ angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden. d. Falls Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind. e. In der Einberufung der „virtuellen Mitgliederversammlung“ ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der „virtuellen Mitgliederversammlung“ bestehen. f. Wenn bei einer „virtuellen Mitgliederversammlung“ Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so hat das den Vorsitz der Mitgliederversammlung innehabende Mitglied seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen. g. Das den Vorsitz der Mitgliederversammlung innehabende Mitglied ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind. h. In einer „virtuellen Mitgliederversammlung“ hat die Stimmabgabe schriftlich in elektronischer Form zu erfolgen. Dabei muss die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden können.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung der/die Vorsitzende Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, wir der Vorsitz durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.
§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Beschlussfassung über den Voranschlag; b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e. Entlastung des Vorstands; f. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für aktive, passive und fördernde Mitglieder; g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom/von der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem/der Protokollführer/in unterschrieben. Das Protokoll ist allen Mitgliedern binnen vier Wochen zugänglich zu machen. Der/die Protokollführer/in wird durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.
§11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, dem/der Vorsitzenden, dem/der Vorsitzenden Stellvertreter/in, dem/der Geschäftsführer/in. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht älter als 27,5 Jahre sein. Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen begrenzt. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptation überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben wählbare Mitglieder in den Vorstand kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur neuen Bestellung des Vorstandes im Amt. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die Amtszeit endet innerhalb von sechs Monaten nach Vollendung des 27. Lebensjahres des einzelnen Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der Vorsitzenden Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Eine Vorstandssitzung findet auf a. Beschluss des Vorsitzenden oder b. schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder als „virtuelle Vorstandssitzung“ statt.
Für die Abhaltung einer „virtuellen Vorstandssitzung“ gelten folgende Bestimmungen: a. In einer „virtuellen Vorstandssitzung“ muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. b. Für die Durchführung der „virtuellen Vorstandssitzung“ ist es auch ausreichend, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der „virtuellen Vorstandssitzung“ von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen oder nur akustischen Verbindung in Echtzeit besteht, wobei das einzelne Mitglied dem Verlauf der „virtuellen Vorstandssitzung“ nur folgen kann, aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der „virtuellen Vorstandssitzung“ Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. c. Für die Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können während der „virtuellen Vorstandssitzung“ angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden. d. In der Einberufung der „virtuellen Vorstandssitzung“ ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der „virtuellen Vorstandssitzung“ bestehen. e. Wenn bei einer „virtuellen Vorstandssitzung“ Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so hat das den Vorsitz der Vorstandssitzung innehabende Vorstandsmitglied seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen. f. Das den Vorsitz der Vorstandssitzung innehabende Mitglied ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind. g. In einer „virtuellen Vorstandssitzung“ hat die Stimmabgabe schriftlich oder mündlich in elektronischer Form zu erfolgen. Dabei muss die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden können.
Über die Beschlüsse des Vorstandes und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben. Das Protokoll ist allen aktiven Mitgliedern (§4 Abs. 1) binnen vier Wochen zugänglich zu machen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung, der/die Vorsitzende Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands beziehungsweise Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl beziehungsweise Kooptation (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Vorsitzende Stellvertreter/in unterstützt den/die Vorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern. In Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Geschäftsführer/in oder des/der Vorsitzenden und eines weiteren in § 11 Abs. 1 genannten Vorstandmitglieds. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten beziehungsweise für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 11 Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
Der/die Geschäftsführer/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Projektgruppen
Die Mitgliederversammlung kann Projektgruppen zu bestimmten Themen einsetzen. Die Projektgruppen werden für ein Jahr bestellt. Das Bestehen von Projektgruppen kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils um ein Jahr verlängert werden. Diese Projektgruppen sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und haben Rede- und Antragsrecht. Die Ergebnisse der Projektgruppensitzung sind schriftlich zu protokollieren.
Die Projektgruppen wählen eine/n Projektleiter/in, die/der mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilnehmen kann und Rede- und Antragsrecht besitzt. Die Mitarbeit in einer Projektgruppe endet für den einzelnen mit Vollendung seines 27. Lebensjahres.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.